ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(im Folgenden Freie Rednerin = FR / Auftraggeber(in) = AG genannt)

1) Eventuelle eintretende Änderungen bzgl. Uhrzeit oder Ort der Feier werden der FR von dem AG unverzuüglich mitgeteilt.

2) Mit der verbindlichen Terminbuchung wird eine Anzahlung in Höhe von 50% fällig. Erst mit Zahlungseingang der Anzahlung gilt der Auftrag als geschlossen. Die Zahlungsvereinbarungen auf Seite 1 sind gelesen, verstanden und akzeptiert.

3) Vertragskündigung bzw. Stornierung

durch den AG:
a) Bei einer Stornierung über 12 Wochen vor der Veranstaltung wird ein Ausfallhonorar berechnet in der Höhe von mindestens 50 % des vereinbarten Honorars
b) Bei einer Stornierung ab 12 Wochen vor der Veranstaltung werden 100 % des Honorars fällig. Das Honorar setzt sich aus dem pauschalierten Fixbetrag und den eventuell gebuchten Zusatzangeboten und der gefahrenen Kilometer zum Veranstaltungsort zusammen.
durch die FR

Sollte die FR aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) verhindert sein, so obliegt es der FR eine(n) andere(n) freie(n) Redner(in) mit der Restdurchführung des Auftrages zu betrauen oder gegebenenfalls nach eigenem Ermessen den Auftrag an eine(n) andere(n) freie(n) Redner(in) zu übergeben. Hierdurch entstehen dem AG keine Mehrkosten.

4) Die FR haftet nicht für Ausfall oder Schäden, die auf höherer Gewalt oder sonstigen Umständen beruhen, die von der FR nicht zu vertreten sind.

5) Die AG haften umfassend füreinander, sodass ggf. die Zahlung des Gesamtbetrages des Auftrages von nur einer Partei der AG zu erbringen bzw. zu übernehmen ist.

6) Die AG sorgen bei Bedarf auf eigene Kosten für eine entsprechende Mikrofonanlage.

7) Eine Veröffentlichung eventueller Videoaufnahmen der Zeremonie (Social Media, YouTube o.ä.) – ganz oder teilweise – bedarf der vorherigen Zustimmung der FR bzw. der AG.

8) Die Veröffentlichung von Bildern oder Videosequenzen, auf denen die AG und/oder deren Gäste abgebildet sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung der AG.

9) Die AG wissen, dass diese Trauzeremonie die standesamtliche Eheschließung nicht ersetzt.

10) Sollte eine dieser Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Vereinbarungen bestehen, sofern hierdurch der Vertrag nicht seinem Wesen nach erheblich abgeändert wird. Dies gilt auch für allfällige Lücken (Salvatorische Klausel)

11) Die Auftraggeber bestätigen durch Unterzeichnung der gegenständlichen Vereinbarung vollständig aufgeklärt worden zu sein.

12) Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.